§ 159 Nachweis der Treuhänderschaft
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/159#abs-1 (1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/159#abs-2 (2) § 102 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 72 Entscheidungen zu § 159 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2004 – 6 K 2199/03Zitiert von 2
- BFH, 04.12.1996 – I R 99/94Abgabenordnung: Umfang der gerichtlichen Prüfungsbefugnis bei Ermessensentscheidungen des Finanzamts nach § 159 AO 1977 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BFH, 06.09.2018 – IV R 26/16(Entschädigung für die Aufhebung eines unbefristeten Vertriebsvertrags nicht aktivierungspflichtig; Benennungsverlangen gemäß §§ 159, 160 AO bei durchlaufenden Posten)Zitiert von 3
- FG Niedersachsen, 11.11.2005 – 6 K 741/02
- BFH, 27.09.2006 – IV R 45/04Zitiert von 2
- FG Köln, 10.03.2016 – 13 K 1602/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.02.2026 – IV R 5/24Zur Betriebsvermögenseigenschaft von "verlustgeneigten" Wirtschaftsgütern und zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht (hier: Betrieb einer Photovoltaik-Anlage)
- FG Düsseldorf, 17.10.2024 – 9 K 443/21 F
- FG Baden-Württemberg, 14.03.2019 – 3 K 2728/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 159 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.