§ 159 Nachweis der Treuhänderschaft
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2004 – 6 K 2199/03Zitiert von 2
- BFH, 04.12.1996 – I R 99/94Abgabenordnung: Umfang der gerichtlichen Prüfungsbefugnis bei Ermessensentscheidungen des Finanzamts nach § 159 AO 1977 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BFH, 06.09.2018 – IV R 26/16(Entschädigung für die Aufhebung eines unbefristeten Vertriebsvertrags nicht aktivierungspflichtig; Benennungsverlangen gemäß §§ 159, 160 AO bei durchlaufenden Posten)Zitiert von 3
- FG Niedersachsen, 11.11.2005 – 6 K 741/02
- BFH, 27.09.2006 – IV R 45/04Zitiert von 2
- FG Köln, 10.03.2016 – 13 K 1602/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.02.2026 – IV R 5/24Zur Betriebsvermögenseigenschaft von "verlustgeneigten" Wirtschaftsgütern und zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht (hier: Betrieb einer Photovoltaik-Anlage)
- BFH, 07.04.2025 – V B 7/24Zur Aufrechnung mit anzeigelos abgetretenen SteuererstattungsansprüchenZitiert von 15
- FG Düsseldorf, 17.10.2024 – 9 K 443/21 F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 159 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/159#abs-1 (1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/159#abs-2 (2) § 102 bleibt unberührt.